Die schnellste Möglichkeit der Aufforderung durch den Gesetzgeber nachzukommen, ist die Beschaffung eines verbrauchsorientierten Energieausweises.
Eigentümer einer Immobilie mit 4 oder weniger
Wohneinheiten, die vor 1965 erbaut wurde dürfen laut EnEV nicht darauf zurückgreifen.
Die Verfasser der EnEV gehen davon aus, das der Dämmwert des Objekt gering
ist. Zudem würde das Verhalten einer Mietpartei, die zum Beispiel Ihren
Winter in Südeuropa verbringt, das Ergebnis des verbrauchsorientierten
Ausweises stark verfälschen.
Wurde nachweislich in den Vergangen Jahren renoviert, kann diese
Vorgabe aufgehoben werden.
Neubauten und Flächenerweiterungen ab einem bestimmten Umfang machen einen Bedarfsausweis erforderlich. Letzteres gilt nicht für die Sanierung einzelner Gebäudeteile. Dafür reicht ein Nachweis der Hüllflächen-Qualität.
Für alle anderen Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand ist der Verbrauchsausweis ausreichend.
Liegt eine Renovierung eines Gebäudes, weniger als 3 Jahre zurück,
rate ich von der Erstellung eines Verbrauchsausweises ab, da dann, ein aus
der Renovierung resultierender, geringerer Verbrauch der Heizkosten, nicht in den Zahlen zum Ausdruck kommt.
Wenn man kurzfristig reagieren muss, da eine
Vermietung oder ein Verkauf ansteht, ist die Erstellung eines
Verbrauchsausweises die einfachste Art zum Ergebnis
zu kommen.
Jeder Ausweis hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren